Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Merkblatt zum Nachzug sonstiger Familienangehöriger

16.12.2024 - Artikel

Bitte lesen Sie dieses Merkblatt sorgfältig durch. Die Botschaft kann Ihren Antrag nur bearbeiten, wenn Ihr Antrag vollständig ist und alle untenstehenden Dokumente vorliegen. Die Bearbeitungsdauer ist von der Vollständigkeit der Unterlagen abhängig. Sollten Sie einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin in Deutschland für das Visumverfahren beauftragt haben, geben Sie bitte diese rechtliche Vertretung bei Antragsabgabe ebenso an.

Die Botschaft Teheran ist nur dann für die Antragsbearbeitung zuständig, wenn Sie einen gewöhnlichen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten im Iran nachweisen können.

Eine Antragstellung bei der Ausländerbehörde in Deutschland ist nicht möglich.

Bitte beachten Sie, dass eine fristwahrende Anzeige oder die Registrierung auf der Warteliste noch keinen Antrag darstellt.

Bitte beachten Sie, dass der Familiennachzug sonstiger Familienangehöriger nach der gesetzgeberischen Wertung der §§ 27 ff. AufenthG grundsätzlich nicht und nur in außergewöhnlichen Härtefällen möglich ist. Diese außergewöhnlichen Härtefälle müssen stets familienbezogen sein. Eine allgemeine humanitäre oder finanzielle Notlage ist für die Visumerteilung regelmäßig nicht ausreichend. Wenn Ihre individuelle Lage sich nicht erheblich von der allgemeinen Lage der Menschen in Afghanistan unterscheidet, wird ihr Visumantrag sehr wahrscheinlich abgelehnt werden.

Sortieren Sie die Unterlagen in der angegebenen Reihenfolge. Dokumentenübersetzungen werden in deutscher oder englischer Sprache akzeptiert.

Nötige Unterlagen

Hinweise

1.

1 nationales VIDEX-Antragsformular mit Belehrung pro Antragsteller/-in

Füllen Sie den Antrag online aus.

Danach drucken Sie alle Seiten aus, auch die Seite mit dem Barcode. Unterschreiben Sie den Antrag und die Belehrung nach § 54 AufenthG.

Jeder Antragsteller/Jede Antragstellerin benötigt ein eigenes Antragsformular, auch Kinder.

Antragsformulare von Kindern unter 18 Jahren müssen von beiden Elternteilen unterschrieben sein.

2.

Für jedes Antragsformular:

2 aktuelle Passfotos des Antragstellers/der Antragstellerin

2 aktuelle Passfotos des Familienangehörigen, zu dem der Nachzug erfolgen soll

  • jeweils 2 identische Passfotos
  • nicht älter als 6 Monate
  • Frontalaufnahme
  • Biometrisch
  • Maße: 35 x 45 mm.

Eine Foto-Mustertafel finden Sie online auf der Internetseite des Bundesministeriums des Inneren.

3.

Reisepass

+ 1 Kopie der laminierten Datenseite und aller Seiten, die Visa, Stempel oder Eintragungen enthalten

Der Pass muss eine maschinenlesbare Zeile enthalten und zum Zeitpunkt der Visierung noch mindestens 90 Tage lang gültig sein.

Achten Sie darauf, dass der Pass während des Verfahrens nicht abläuft. Wenn der Pass verlängert werden muss, muss die Verlängerung vor Ablauf des Passes erfolgen.

Der Pass muss die Unterschrift/den Fingerabdruck des Passinhabers/der Passinhaberin beinhalten.

4.

e-Tazkira und/oder Papier-Tazkira im Original + Übersetzung aller Antragsteller/-innen

+ 1 Kopie der Vorder- und Rückseite

sowie

1 Kopie der Tazkira des/der Familienangehörigen in Deutschland + Übersetzung, sofern vorhanden

Legen Sie die „e-Tazkira“ (Plastikkarte) und Papier-Tazkira aller Antragsteller/-innen vor.

Wenn ein Reisepass auf der Grundlage einer alten Tazkira ausgestellt wurde, reichen Sie bitte auch diese Tazkira ein.

5.

Personenstandsurkunden und sonstige Nachweise des Verwandtschaftsverhältnisses zu dem/der in Deutschland lebenden Familienangehörigen im Original + Übersetzung

+ 1 Kopie

Bitte reichen Sie alle Unterlagen ein, die eine Verwandtschaft zu der Person belegen, zu der Sie nachziehen möchten (z. B. in Form von e-Tazkira, Eheurkunden usw.).

Das Verwandtschaftsverhältnis muss lückenlos nachgewiesen werden.

Beim Nachzug erwachsener Kinder ist auch die Heiratsurkunde der Eltern vorzulegen. Ort, genaues Datum der Eheschließung („Nikkah“) und Höhe der Morgengabe müssen aus der Urkunde hervorgehen. Die Eheurkunde sollte Auskunft über alle vor der Ausstellung der Urkunde geborenen Kinder geben.

Beim Nachzug minderjähriger Kinder zu einem/einer Angehörigen, der/die nicht Elternteil ist, muss auch das Versterben/die Verschollenheit der Eltern nachgewiesen werden (Sterbeurkunden, gerichtliche Feststellung der Verschollenheit etc.).

6.

Begleitschreiben sowie ausführliche, aktuelle Unterlagen, aus denen die Gründe für den Nachzug hervorgehen im Original + Übersetzung

+ 1 Kopie

Legen Sie anhand geeigneter Urkunden und einem ausführlichen Begleitschreiben dar, warum gerade bei Ihnen eine außergewöhnliche Härte vorliegt, d. h. aus welchem Grund ein Nachzug zu Ihrem Familienangehörigen in Deutschland zwingend notwendig ist.

Ist der/die Antragsteller/-in z. B. krank oder pflegebedürftig, legen Sie aussagekräftige und aktuelle ärztliche Atteste vor.

Ist der/die Familienangehörige in Deutschland z. B. auf die Pflege des Antragstellers/der Antragstellerin angewiesen, legen Sie aussagekräftige medizinische Befunde des/der Angehörigen vor.

Wichtig ist die ausführliche Darlegung des individuellen Einzelfalls.

7.

Bei Nachzug zum Ausländer/zur Ausländerin:

Kopie vom Pass und

Kopie vom aktuell gültigen Aufenthaltstitel (Vorder- und Rückseite) des/der Familienangehörigen

Beim Nachzug zum/zur Deutschen:

Kopie vom Pass oder Personalausweis des/der Familienangehörigen

und in jedem Fall:

Kopie der Meldebescheinigung des/der Familienangehörigen in Deutschland

Die Meldebescheinigung darf nicht älter als 6 Monate gerechnet ab Antragstellungsdatum (Abgabe der Antragsunterlagen bei der Botschaft) ein.

8.

Visumgebühr in Höhe von 75 EUR (pro volljährige antragstellende Person)

Zahlbar in pakistanischen Rupien ausschließlich in bar. Für die Umrechnung wird der tagesaktuelle Kurs der Botschaft verwendet.

Bei Ablehnung des Antrags wird die Gebühr nicht erstattet. Außer dieser Visumgebühr werden keine weiteren Gebühren erhoben.

Bei Antragsannahme durch einen externen Dienstleister fällt zusätzlich eine Service-Gebühr an.

Den Betrag der Service-Gebühr finden Sie auf der Internetseite des externen Dienstleisters und der Botschaft.

9.

Ggf. Kopie der anwaltlichen Vollmacht

Bitte beachten Sie, dass Schreiben und Zustellungen stets an die beauftragten Anwälte geschickt werden.

10.

Ggf. weitere Unterlagen

Die vorgenannten Unterlagen stellen Mindestanforderungen dar. Im Einzelfall kann es notwendig sein, weitere, hier nicht genannte Urkunden vorzulegen (z. B. Abstammungs- oder Altersgutachten). Die Botschaft wird Sie hierzu gesondert nach Prüfung der Unterlagen auffordern.

Die Botschaft muss im Visumsverfahren die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland beteiligen. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel mehrere Monate. Bitte sehen Sie in der Zwischenzeit von Nachfragen ab, um das Verfahren nicht weiter zu verzögern.

nach oben