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Informationen zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Syrisches Flüchtlingslager

Syrisches Flüchtlingslager © IMAGESLIVE via ZUMA Wire

04.08.2019 - Artikel

Das Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ist am 24. Juli 2025 in Kraft getreten. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Familiennachzug zu Personen mit subsidiärem Schutzstatus bis einschließlich 23. Juli 2027 nicht gewährt.

Nach der neuen Gesetzeslage bleiben §§ 22 und 23 AufenthG unberührt. Über diese (Ausnahme-)Vorschriften bleibt es möglich, Härtefälle geltend zu machen.

Härtefallanzeigen sind mit der Begründung, warum es sich um einen singulären Einzelfall handelt, ausschließlich per E-Mail zu richten an: info.fap.hardship@iom.int

Enge Familienangehörige (Ehegatt/innen, minderjährige ledige Kinder und Eltern von minderjährigen Kindern) von in Deutschland lebenden subsidiär Schutzberechtigten können sich auf dieser Internetseite für einen Termin zur Abgabe des Visumantrags registrieren: Warteliste Nachzug zum subsidiär Schutzberechtigten

Die Internationale Organisation für Migration (IOM) wurde vom Auswärtigen Amt damit beauftragt, die Familienangehörigen von Schutzberechtigten bei der Ausreise nach Deutschland zu unterstützen. Ziel des vom Auswärtigen Amt initiierten Familienunterstützungsprogramms ist es, Antragsteller/innen bei Fragen zum Visumverfahren zu helfen und sicherzustellen, dass sämtliche notwendigen Dokumente vor dem Visum-Termin vorgelegt werden können. IOM hat zu diesem Zweck ein Zentrum in Kabul eröffnet. IOM wird alle afghanischen Antragsteller/innen, die auf einen Termin warten, telefonisch oder per E-Mail kontaktieren, damit alle notwendigen Dokumente für den Familiennachzug nach Deutschland vorbereitet werden können.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:

FAP Kabul - Afghanistan

Tel: +93 701104000

Email: info.fap.af@iom.int

Arbeitszeiten: Sonntag bis Donnerstag 8.30 bis 15.30 Uhr

Weitere Informationen

Das Nationale Visum ist das Einreisevisum für einen langfristigen Aufenthalt zu einem bestimmten Reisezweck. Es wird in der Regel für 90 Tage, in bestimmten Fällen bis zu einem Jahr erteilt. Nach…

Langfristiger Aufenthalt - über 90 Tage

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Häufig gestellte Fragen

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