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MERKBLATT : VISUM ZUM NACHZUG ZUM UNBEGLEITETEN MINDERJÄHRIGEN AUSLÄNDER

27.12.2023 - Artikel

Bitte lesen Sie dieses Merkblatt sorgfältig durch. Die Botschaft kann Ihren Antrag nur bearbeiten, wenn Ihr Antrag vollständig ist und alle untenstehende Dokumente vorliegen. Je vollständiger Ihr Antrag ist, desto schneller wird er bearbeitet.

Ein Visum zum Nachzug zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling in Deutschland können nur die Eltern des Flüchtlings beantragen.

Minderjährige Geschwisterkinder des Flüchtlings, die ebenso nachziehen sollen, müssen ein Visum zum Nachzug zu den mitreisenden Eltern beantragen.

Die Registrierung auf der Warteliste der Botschaft ist keine Antragstellung. Die Abgabe einer fristwahrenden Anzeige nach § 29 AufenthG ist keine Antragstellung.

Sobald Sie einen Vorsprachetermin erhalten haben, legen Sie die unten gelisteten Unterlagen vor. Sortieren Sie die Unterlagen in der angegebenen Reihenfolge.

Jeder Antragsteller muss persönlich vorsprechen.

Falls das unbegleitete minderjährige Kind in Deutschland als Flüchtling anerkannt wurde, sind folgende Hinweise zu beachten:

Ist der Flüchtling im Asylverfahren volljährig geworden, muss die Beantragung des Visums innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Anerkennungsbescheids des BAMF erfolgen. Wenn der minderjährige Flüchtling bald volljährig wird (unter 9 Monate) oder bereits volljährig ist und den Anerkennungsbescheid bereits erhalten hat und Sie noch keinen Vorsprachetermin haben, dann: - kontaktieren Sie die für Sie zuständige Botschaft (Islamabad oder Teheran) mit der Bitte um einen Sondertermin - und stellen Sie so bald wie möglich einen formlosen fristwahrenden Antrag auf Erhalt des Visums per E-Mail an die zuständige Botschaft. Der Antrag muss die Personaldaten des Flüchtlings und die Personaldaten der Eltern und ggfls. Geschwisterkinder, die nachziehen wollen, enthalten. STAND: OKTOBER 2023

Falls das unbegleitete minderjährige Kind in Deutschland als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurde, sind folgende Hinweise zu beachten:

Der Antrag auf Nachzug zum Kind muss vor Erreichen der Volljährigkeit gestellt werden. Sobald das subsidiär schutzberechtigte Kind volljährig geworden sind, ist kein Elternnachzug mehr möglich. Wenn der subsidiär Schutzberechtigter bald volljährig wird (unter 9 Monate) und Sie noch keinen Vorsprachetermin erhalten haben, dann: - kontaktieren Sie die für Sie zuständige Botschaft (Islamabad oder Teheran) mit der Bitte um einen Sondertermin - und stellen Sie so bald wie möglich einen formlosen fristwahrenden Antrag auf Erhalt des Visums per E-Mail an die zuständige Botschaft. Der Antrag muss die Personaldaten des Flüchtlings und die Personaldaten der Eltern und ggfls. Geschwisterkinder, die nachziehen wollen, enthalten.


WICHTIG: Die Kopien müssen in Farbe im Format DIN A4 vorgelegt werden. Sie dürfen nicht geklammert, geheftet und geklebt sein. Die Kopien werden gescannt.

Bitte beachten Sie die Hinweise zu den einzelnen Punkten, insbesondere die Anzahl der benötigten Kopien!
1.pro Antragsteller: 1 nationales VIDEX- Antragsformular mit Belehrung

Sofern zutreffend: Nachweis eines bereits gestellten fristwahrenden formlosen Antrags (Ausdruck der E-Mail, mit der der Antrag gestellt wurde).
Füllen Sie den Antrag online aus. Danach drucken Sie alle Seiten aus, auch die Seite mit dem Barcode.
Unterschreiben Sie den Antrag und die Belehrung nach § 54 AufenthG. Jeder Antragsteller benötigt ein eigenes Antragsformular.
2.Für jedes Antragsformular:
2 Passfotos des Antragstellers
2 Passfotos des Kindes, zu dem der Nachzug erfolgt.
- jeweils 2 identische Passfotos
- nicht älter als 6 Monate
- Frontalaufnahme
- Biometrisch
- Maße: 35 x 45 mm.

Eine Foto-Mustertafel finden Sie online auf der Internetseite des Bundesministerium des Inneren
3.Reisepass + 1 Farbkopie der laminierten Datenseite und aller Seiten, die Visa, Stempel oder Eintragungen enthalten.
Der Pass muss eine maschinenlesbare Zeile enthalten und zum Zeitpunkt der Visierung noch mindestens 90 Tage lang gültig sein.
Achten Sie darauf, dass der Pass während des Verfahrens nicht abläuft. Wenn der Pass verlängert werden muss, muss die Verlängerung vor Ablauf des Passes erfolgen. Der Pass muss die Unterschrift / den Fingerabdruck des Passinhabers beinhalten.
Pässe der Serie „TR“ und handgeschriebene Pässe werden nicht akzeptiert.
4.Für jeden Antragsteller:

e-Tazkira und/oder Papier-Tazkira im Original

+ Übersetzung (englisch oder deutsch)

+ 1 Farbkopie der Vorder- und Rückseite

sowie 1 Kopie der Tazkira des Kindes in Deutschland, sofern vorhanden.
Legen Sie die „e-Tazkira“ (Plastikkarte) und Papier-Tazkira aller Antragsteller vor.
Wenn ein Antragsteller mehrere Tazkiras besitz, legen Sie alle in der Vergangenheit ausgestellten Tazkiras vor.
5.Heiratsurkunde (Nikah Khat oder Waseeqa Khat) im Original
+ Übersetzung (englisch oder deutsch)
+ 1 Farbkopie aller Seiten

Bei Eheschließung durch Bevollmächtigte:
Original der Vollmachtsurkunde (Power of Attorney / Proximity Letter genannt)
+ 1 Kopie

Bei Vorehen: Scheidungsurkunde oder Sterbeurkunde oder Verschollenheitserklärung des vorherigen Ehepartners im Original
+ Übersetzung (englisch oder deutsch)
+ 1 Farbkopie
Vorzugsweise Nikah Khat (weißes oder grünes Heiratsbuch im A5-Format),

alternativ Heiratsurkunde in Form einer Waseeqa Khat (A4-Format, blaue Umrandung).

- Ort, genaues Datum der Eheschließung
und Höhe der Morgengabe müssen aus der Urkunde hervorgehen.

Wurde die Urkunde nach Geburt der Kinder ausgestellt, müssen darin alle Kinder aufgelistet sein.
6.1 Kopie des Passes
1 Kopie des Aufenthaltstitels (Vorder und Rückseite)
1 Kopie der Meldebescheinigung des in Deutschland lebenden Kindes
Die Meldebescheinigung soll bei Antragstellung nicht älter als 6 Monate sein.
7.1 Kopie des BAMF-Bescheids des Kindes zur Anerkennung als Flüchtling oder Asylberechtigter
Kopieren Sie den BAMF-Bescheid vollständig.
8.Visumgebühr in Höhe von 75 EUR (pro volljährigem Antragsteller)
Zahlbar in der jeweiligen Landeswährung ausschließlich in bar. Für die Umrechnung wird der tagesaktuelle Kurs der Botschaft verwendet. Minderjährige Kinder von Deutschen und EU-Bürgern sind von der Gebühr befreit. Bei Ablehnung des Antrags wird die Gebühr nicht erstattet. Außer dieser Visumgebühr werden keine weiteren Gebühren erhoben. Bei Antragsannahme durch einen externen Dienstleister fällt zusätzlich eine Service Gebühr an. Den Betrag der Service Gebühr finden Sie auf der Internetseite des externen Dienstleisters und der Botschaft.
9.Ggf. Kopie der anwaltlichen Vollmacht
Bitte beachten Sie, dass Schreiben und Zustellungen stets an die beauftragten Anwälte geschickt werden
10.Ggf. weitere Unterlagen
Die vorgenannten Unterlagen stellen Mindestanforderungen dar. Im Einzelfall kann es notwendig sein, weitere, hier nicht genannte Urkunden vorzulegen (z.B. Abstammungs- oder Altersgutachten). Die Botschaft wird Sie hierzu gesondert nach Prüfung der Unterlagen auffordern.



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