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Afghanische Urkunden/ Urkundenüberprüfung
Die Deutschen Botschaft Kabul ist bis auf Weiteres geschlossen.
Es liegt im Ermessen der inländischen Behörde, der eine afghanische Urkunde vorgelegt wird, ob sie diese ohne weiteren Nachweis als echt ansieht (vgl. § 438 Abs. 1 Zivilprozessordnung). Überprüfungen im Rahmen von Pass- und Visumverfahren an den deutschen Auslandsvertretungen sind hiervon nicht betroffen.
Unten auf dieser Seite finden Sie allgemeine Informationen zum internationalen Urkundenverkehr und zur Anerkennung afghanischer Urkunden in Deutschland.
Auskünfte zu afghanischem Recht
Auskünfte zum ausländischem Recht obliegen grundsätzlich den Behörden der jeweiligen Staaten. Bitte wenden Sie sich daher für verbindliche Auskünfte direkt an die afghanischen Auslandsvertretungen in Deutschland.
Weitere Informationen
Rechtshilfe in Zivilsachen ist jede gerichtliche oder behördliche Hilfe in einem Zivilprozess, die entweder zur Förderung eines inländischen Verfahrens im Ausland oder zur Förderung eines ausländischen…