Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Visum zum Kindernachzug
Bitte lesen Sie dieses Merkblatt sorgfältig durch. Die Botschaft kann Ihren Antrag nur bearbeiten, wenn Ihr Antrag vollständig ist und alle untenstehenden Dokumente vorliegen.
Die Bearbeitungsdauer ist von der Vollständigkeit der Unterlagen abhängig. Sollten Sie einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin in Deutschland für das Visumverfahren beauftragt haben, geben Sie bitte diese rechtliche Vertretung bei Antragsabgabe ebenso an.
Sortieren Sie die Unterlagen in der angegebenen Reihenfolge. Dokumentenübersetzungen werden in deutscher oder englischer Sprache akzeptiert.
☐ Die Antragstellung muss bei der zuständigen Botschaft (Islamabad oder Teheran) erfolgen.
☐ Die Botschaft Teheran ist nur dann für die Antragsbearbeitung zuständig, wenn Sie einen gewöhnlichen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten im Iran nachweisen können.
☐ Eine Antragstellung bei der Ausländerbehörde in Deutschland ist nicht möglich.
Bitte beachten Sie, dass eine fristwahrende Anzeige oder die Registrierung auf der Warteliste noch keinen Antrag darstellt.
Wenn das minderjährige Kind bald volljährig wird und noch keinen Vorsprachetermin hatte, stellen Sie so bald wie möglich einen formlosen fristwahrenden Antrag auf Erhalt des Visums per E-Mail an die zuständige Botschaft. Der Antrag muss die Personaldaten des minderjährigen Kindes und die Personaldaten des Elternteils enthalten, zu dem der Nachzug erfolgen soll. Bitte beachten Sie, dass hieraus kein Anspruch auf einen bevorzugten Vorsprachetermin im Sinne eines Sondertermins entsteht.
Sortieren Sie die Unterlagen in der angegebenen Reihenfolge. Dokumentenübersetzungen werden in deutscher oder englischer Sprache akzeptiert. Das minderjährige Kind muss bei Vorsprache von einem Elternteil oder offiziellen Vormund begleitet werden.
Notwendige Unterlagen | Hinweise | |
1. | pro Kind: 1 nationales VIDEX- Antragsformular mit Belehrung Sofern zutreffend: Nachweis eines bereits gestellten fristwahrenden formlosen Antrags (Ausdruck der E-Mail, mit der der Antrag gestellt wurde) | Füllen Sie den Antrag online aus. Danach drucken Sie alle Seiten aus, auch die Seite mit dem Barcode. Unterschreiben Sie den Antrag und die Belehrung nach § 54 AufenthG. Jedes Kind benötigt ein eigenes Antragsformular. Antragsformulare von Kindern unter 18 Jahre müssen von beiden Elternteilen unterschrieben sein. Ist ein Elternteil verstorben, dann legen Sie bitte die Sterbeurkunde im Original mit Übersetzung und einer Kopie vor. |
2. | Für jedes Antragsformular: 2 aktuelle Passfotos des Kindes 2 aktuelle Passfotos des Elternteils, zu dem der Nachzug erfolgt |
Eine Foto-Mustertafel finden Sie online auf der Internetseite des Bundesministeriums des Inneren. |
3. | Für jedes Kind: Reisepass + 1 Kopie der laminierten Datenseite und aller Seiten, die Visa, Stempel oder Eintragungen enthalten | Der Pass muss eine maschinenlesbare Zeile enthalten und zum Zeitpunkt der Visierung noch mindestens 90 Tage lang gültig sein. Achten Sie darauf, dass der Pass während des Verfahrens nicht abläuft. Wenn der Pass verlängert werden muss, muss die Verlängerung vor Ablauf des Passes erfolgen. |
4. | Für jedes Kind: e-Tazkira und/oder Papier-Tazkira im Original + Übersetzung + 1 Kopie der Vorder- und Rückseite sowie 1 Kopie der Tazkira des Elternteils in Deutschland + Übersetzung, sofern vorhanden | Legen Sie die „e-Tazkira“ (Plastikkarte) und Papier-Tazkira aller Antragsteller/-innen vor. Wenn ein Reisepass auf der Grundlage einer alten Tazkira ausgestellt wurde, reichen Sie bitte auch diese Tazkira ein. |
5. | Für jedes Kind: Geburtsurkunde im Original + Übersetzung + 1 Kopie | |
6. | Heiratsurkunde der Eltern (Nikah Khat oder Waseeqa Khat) im Original + Übersetzung + 1 Kopie aller Seiten Bei Eheschließung durch Bevollmächtigte: Original der Vollmachtsurkunde (Power of Attorney genannt) + Übersetzung + 1 Kopie Bei Vorehen: Scheidungsurkunde oder Sterbeurkunde oder Verschollenheitserklärung des vorherigen Ehepartners im Original + Übersetzung + 1 Kopie | Vorzugsweise Nikah Khat (weißes oder grünes Heiratsbuch im A5-Format), alternativ Heiratsurkunde in Form einer Waseeqa Khat (A4-Format, blaue Umrandung). Ort, genaues Datum der Eheschließung („Nikkah“) und Höhe der Morgengabe müssen aus der Urkunde hervorgehen. Die Eheurkunde sollte Auskunft über alle vor der Ausstellung der Urkunde geborenen Kinder geben. |
7. | Falls ein Elternteil in Afghanistan verbleibt: Einverständniserklärung zur Ausreise des Kindes, persönlich abzugeben in der Visastelle Falls ein Elternteil verstorben oder verschollen ist: offizielle Sterbeurkunde oder gerichtliche Verschollenheitsbestätigung im Original + Übersetzung + 1 Kopie Falls ein Elternteil die Zustimmung verweigert oder ihm das Sorgerecht entzogen wurde: Gerichtlicher Nachweis des Sorgerechts im Original + 1 Kopie | Die Erklärung wird in der Visastelle von dem Elternteil, der in Afghanistan verbleibt, persönlich unterschrieben. Die Sterbeurkunde muss eine Auflistung aller Erben enthalten. |
8. | Ggf. weitere Unterlagen zur Sorgerechtssituation + 1 Kopie | Gerichtsurteile, offizielle gerichtliche Erklärungen zur Vormundschaft und dem Aufenthalt des Kindes o. Ä. |
9. | Kinder ab 16 Jahren: Ggf. Sprachzertifikat C1 in Kopie | Kinder von Ausländern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die nicht gemeinsam mit dem allein Sorgeberechtigten nach Deutschland ziehen, müssen ein Sprachzertifikat der Stufe C1 vorlegen. Das Zertifikat muss von einem ALTE zertifizierten Testanbieter (in Pakistan und Iran: Goethe-Institut oder ÖSD) ausgestellt worden sein. Das Zertifikat darf nicht älter als ein Jahr gerechnet ab Antragstellungsdatum (Abgabe der Antragsunterlagen bei der Botschaft) sein. Ob eine Ausnahme vom Nachweis deutscher Sprachkenntnisse der Stufe C1 vorliegt, kann erst bei Antragstellung geprüft werden. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt „Erwerb einfacher deutscher Sprachkenntnisse“. |
10. | Bei Nachzug zum Ausländer/zur Ausländerin: 1 Kopie vom Pass und 1 Kopie vom aktuell gültigen Aufenthaltstitel (Vorder- und Rückseite) des Elternteils in Deutschland Beim Nachzug zum/zur Deutschen: 1 Kopie vom Pass oder Personalausweis des Elternteils in Deutschland | Wenn der/die Familienangehörige in Deutschland nicht ein Elternteil, sondern ein Geschwisterkind ist, legen Sie Kopien seines Passes und seines Aufenthaltstitels vor. |
11. | Kopie der Meldebescheinigung des Elternteils in Deutschland | Die Meldebescheinigung darf nicht älter als 6 Monate gerechnet ab Antragstellungsdatum (Abgabe der Antragsunterlagen bei der Botschaft) ein. |
12. | Falls der Elternteil als Flüchtling, Asylberechtigte(r) oder subsidiär Schutzberechtigte(r) anerkannt wurde: 1 Kopie des BAMF-Bescheids und, falls vorhanden: 1 Kopie der fristwahrenden Anzeige nach § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AufenthG in Kopie | Kopieren Sie den BAMF-Bescheid vollständig. Fristwahrende Anzeigen können online über die Webseite www.fap.diplo.de oder direkt bei der Ausländerbehörde in Deutschland gestellt werden. |
13. | Visumgebühr in Höhe von 37,50 EUR (pro minderjähriges Kind) | Zahlbar in pakistanischen Rupien ausschließlich in bar. Für die Umrechnung wird der tagesaktuelle Kurs der Botschaft verwendet. Minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit. Ebenso sind Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Personen von der Visumgebühr befreit. Bei Ablehnung des Antrags wird die Gebühr nicht erstattet. Außer dieser Visumgebühr werden keine weiteren Gebühren erhoben. Bei Antragsannahme durch einen externen Dienstleister fällt zusätzlich eine Service-Gebühr an. Den Betrag der Service-Gebühr finden Sie auf der Internetseite des externen Dienstleisters und der Botschaft. |
14. | Ggf. Kopie der anwaltlichen Vollmacht | Bitte beachten Sie, dass Schreiben und Zustellungen stets an die beauftragten Anwälte geschickt werden. |
15. | Ggf. weitere Unterlagen | Die vorgenannten Unterlagen stellen Mindestanforderungen dar. Im Einzelfall kann es notwendig sein, weitere, hier nicht genannte Urkunden vorzulegen (z. B. Abstammungs- oder Altersgutachten). Die Botschaft wird Sie hierzu gesondert nach Prüfung der Unterlagen auffordern. |
Die Vorlage ge- oder verfälschter Unterlagen führt zu einer Ablehnung des Antrags. Die Bestechung oder der Versuch der Bestechung von Mitarbeitenden der Botschaft ist strafbar und führt zu einer Ablehnung des Antrags.
Die Botschaft muss im Visumsverfahren die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland beteiligen. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel mehrere Monate. Bitte sehen Sie in der Zwischenzeit von Nachfragen ab, um das Verfahren nicht weiter zu verzögern.